· Fachbeitrag · § 15 UStG
Zum Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Bewirtschaftung einer Betriebskantine
| Leistet ein Unternehmer einen „Zuschuss" zu den Bewirtschaftungskosten seiner von einem Dritten (Caterer) in dessen Namen und für dessen Rechnung betriebenen Betriebskantine, ist der Unternehmer aus der bezogenen Leistung "Kantinenbewirtschaftung" nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, vorausgesetzt, diese Leistungen dienen ausschließlich dazu, als unentgeltliche Wertabgabe den Arbeitnehmern die Möglichkeit zu verschaffen, in der Betriebskantine verbilligt Speisen und Getränke zu beziehen. |
Sachverhalt
Die Klägerin ist umsatzsteuerrechtliche Organträgerin der X-GmbH (GmbH), die in den Jahren 2002 bis 2004 (Streitjahre) ihre Betriebskantine durch ein eigenständiges Unternehmen bewirtschaften ließ. Daraufhin wurde die Kantine in den Streitjahren im Rahmen eines gemeinsam verabschiedeten Budgets im eigenen Namen und auf eigene Rechnung des Unternehmens betrieben. Öffnungszeiten und Grundkonzept für die Angebotspalette ergaben sich aus dem Bewirtschaftungsvertrag. Die GmbH stellte die für die Bewirtschaftung notwendigen Räume, deren Einrichtungen sowie das Groß- und Kleininventar kostenlos zur Verfügung und sorgte für den Unterhalt der Räume und des Inventars sowie alle erforderlichen Reparaturen. Darüber hinaus stellte sie die für den gesamten Betriebsgastronomiebereich notwendige Energie kostenlos zur Verfügung.
Der Bewirtschafter stellt der GmbH eine monatliche Rechnung über 1/12 des vereinbarten, jährlichen Zuschussbetrags, zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer in Rechnung.
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