· Fachbeitrag · § 15a UStG
Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage
| Die Mindestbemessungsgrundlage ist bei Leistungen an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer nach Meinung des BFH dann nicht anwendbar, wenn der Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist und keiner Vorsteuerberichtigung i.S. des § 15a UStG unterliegt. |
Hintergrund
Entgeltliche Leistungen, die Personenvereinigungen im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Teilhaber oder diesen nahestehende Personen ausführen, unterliegen der sog. Mindestbemessungsgrundlage. Gegenüber nahestehenden Personen erfolgt die Besteuerung dann nicht auf der Grundlage des vereinbarten Entgelts, sondern nach den Bemessungsgrundlagen des § 10 Abs. 4 UStG (vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG).
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige, eine Grundstücksgemeinschaft, errichtete im Jahr 2005 eine Schweinezuchtanlage. Diese verpachtete sie steuerpflichtig an den zum Vorsteuerabzug berechtigten Sohn. Dieser führt einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die im Zusammenhang mit der Anschaffung und Herstellung anfallenden Vorsteuerbeträge machte die Steuerpflichtige in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2005 bis 2007 geltend. Aus der Verpachtung erklärte sie steuerpflichtige Umsätze. Die Beteiligten streiten nunmehr über die anzusetzende Bemessungsgrundlage der Verpachtungsumsätze.
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