· Fachbeitrag · § 15a UStG
Nicht steuerbare Geschäftsveräußerung beim Wohnungsverkauf
| Die Veräußerung einer Ferienwohnung, die an ständig wechselnde Feriengäste vermietet wird, stellt sich regelmäßig als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung dar. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Wohnung im Zeitpunkt des Verkaufs nicht vermietet ist. Vorübergehende Leerstände lassen bei Ferienwohnungen nicht auf eine Unterbrechung oder Beendigung der Vermietungstätigkeit schließen, so der BGH. |
Hintergrund
Ändern sich bei einem Grundstück die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von zehn Jahren seit dem Beginn der Verwendung, so ist eine Berichtigung der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen (§ 15a Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG). Etwas anderes gilt jedoch bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen. Hier wird der maßgebliche Berichtigungszeitraum durch den Erwerber fortgeführt (§ 15a Abs. 10 Satz 1 UStG). Für den Veräußerer ergibt sich somit keine Vorsteuerkorrektur.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige erwarb 2003 steuerpflichtig eine Wohnung, die sie in der Folgezeit über einen Vermittler steuerpflichtig an ständig wechselnde Feriengäste vermietete. Im Streitjahr 2007 veräußerte die Steuerpflichtige die Wohnung an einen Erwerber. Regelungen zur Umsatzsteuer enthielt der Kaufvertrag nicht. Im Zeitpunkt der Lieferung war die Ferienwohnung nicht vermietet. Die Wohnung war ohne Möbel, aber mit Einbauküche zu übergeben. Der Erwerber beauftragte mit der Suche nach Mietern denselben Vermittler, der bereits zuvor für die Steuerpflichtige tätig gewesen war. Das Finanzamt ging von einer steuerfreien Grundstückslieferung aus, die gemäß § 15a UStG zu einer Berichtigung des beim Erwerb in 2003 in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs geführt habe. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Eine Vorsteuerberichtigung sei nicht vorzunehmen, da es sich um eine Geschäftsveräußerung gehandelt habe (FG Berlin-Brandenburg 25.10.12, 5 K 5319/11).
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