· Fachbeitrag · § 15b EStG
Ohne Werbung mit Steuervorteilen liegt kein Steuerstundungsmodell vor
| Ein Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG liegt nicht vor, wenn im Konzept nicht mit der Erzielung von Steuervorteilen geworben wird. |
Sachverhalt
Geklagt hatte eine GmbH & Co. KG, die im Streitjahr 2006 gegründet worden war. Ihr liegt ein „Konzeptpapier zur Gründung einer Leasinggesellschaft“ zugrunde, mit dem Investoren angeworben werden sollten. Das Konzeptpapier enthält Investitions- und Finanzierungsplanungen sowie eine Ertragsplanung. Im Gegensatz zu einem früheren Konzept derselben Initiatoren enthält es jedoch keine Nachsteuerbetrachtung und keine Angaben zu etwaigen Steuerersparnissen. Für das Streitjahr erklärte die Klägerin einen Verlust, der zum größten Teil aus einer Ansparrücklage gemäß § 7g EStG und im Übrigen aus Vorlaufkosten besteht. Das Finanzamt sah die GmbH & Co. KG als Steuerstundungsmodell im Sinne von § 15b EStG an und erließ einen entsprechenden Feststellungsbescheid. Das FG Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15b EStG nicht vorlägen. Der Gründung der Gesellschaft liege gerade kein Konzept zugrunde, nach dem steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Allein der Umstand, dass das Konzept einer Vielzahl gleichartiger Anlagegesellschaften zugrunde liege, reiche hierfür nicht aus.
Entscheidung
Dieser Ansicht ist der BFH im Ergebnis gefolgt. Zwar liege eine „modellhafte Gestaltung“ im Sinne eines vorgefertigten Konzepts vor. In Bezug auf dieses Tatbestandsmerkmal sei die Vorschrift auslegungsfähig und damit hinreichend bestimmt. Allerdings sei gerade nicht mit Steuervorteilen geworben worden. Hierauf könne auch nicht aufgrund der früheren Konzepte derselben Initiatoren geschlossen werden.
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