· Fachbeitrag · § 16 EStG
Negatives Kapitalkonto bei Ausscheiden eines Kommanditisten
| Scheidet ein Kommanditist gegen Entgelt aus einer KG aus, ist ein von ihm nicht auszugleichendes negatives Kapitalkonto bei der Berechnung seines Veräußerungsgewinns in vollem Umfang zu berücksichtigen. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen das Kapitalkonto negativ geworden ist, so ein aktuelles Urteil des BFH. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, ob der aus einer KG ausscheidende Kommanditist, dessen von ihm nicht auszugleichendes Kapitalkonto im Zeitpunkt des Ausscheidens negativ ist, seinen zu versteuernden Veräußerungsgewinn erhöht.
Entscheidung
Der BFH hat dies bejaht und entschieden, dass bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns anlässlich des Ausscheidens aus der Gesellschaft der Gewinn aus der Auflösung des negativen Kapitalkontos auch insoweit zu berücksichtigen ist, als das Kapitalkonto (auch) durch Liquiditätsausschüttungen negativ geworden war.
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