· Fachbeitrag · § 16 EStG
Realteilung einer Mitunternehmerschaft
| Eine die Buchwertfortführung zulassende Realteilung einer Personengesellschaft ist auch dann möglich, wenn zuvor die Anteile an der Mitunternehmerschaft in andere Personengesellschaften eingebracht werden. Voraussetzung ist, dass an den anderen Personengesellschaften vermögensmäßig nur die Personen beteiligt sind, die zuvor auch an der Mitunternehmerschaft vermögensmäßig beteiligt waren. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um eine GmbH & Co. KG mit umfangreichem Immobilienbesitz. An dieser GmbH & Co. KG waren jeweils zwei Kommanditisten zu je 50 % beteiligt. Im Streitjahr vereinbarten die beiden Kommanditisten, das in der KG gehaltene Vermögen unter sich aufzuteilen. Zu diesem Zweck wurden vor Liquidation der KG zwei neue KGs gegründet. Gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten wurden die Kommanditbeteiligungen an der ursprünglichen KG jeweils in eine der neugegründeten KGs eingebracht. Im Anschluss wurden sämtliche Wirtschaftsgüter der Ursprungs-KG auf die beiden neugegründeten KGs im Wege der Realteilung zu Buchwerten übertragen.
Das Finanzamt nahm einen schädlichen Gesamtplan und damit eine steuerpflichtige Betriebsaufgabe an, weil eine Übertragung in das Gesamthandsvermögen von zuvor nicht beteiligten Gesellschaften vorläge.
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