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  • · Fachbeitrag · § 16 EStG

    Veräußerung eines Liebhabereibetriebs und die Steuerpflicht

    | Der Übergang von einem Gewerbebetrieb zur Liebhaberei führt noch nicht zu einer Betriebsaufgabe, sondern zu einer gesonderten Feststellung der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen stillen Reserven. Wird der Betrieb später veräußert oder aufgegeben, führt dies zu einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe (§ 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG). Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn hieraus ist steuerpflichtig, soweit er auf die einkommensteuerlich relevante Phase des Betriebs entfällt. Er entspricht der Höhe nach den auf den Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei gesondert festgestellten stillen Reserven. Der Gewinn ist im Jahr der Veräußerung oder Aufgabe zu versteuern. Der BFH hat nun herausgestellt, dass eine negative Wertentwicklung während der Liebhabereiphase die Steuerpflicht berührt. Die Veräußerung eines Liebhabereibetriebs kann daher auch dann zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen, wenn der erzielte Erlös die festgestellten stillen Reserven nicht erreicht. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige und ihr Ehemann betrieben bis zum Jahr 2008 ein Hotel in Form einer GbR. Beide Eheleute waren an dieser GbR zu 50 % beteiligt. Die GbR bestand bis zum Tod des Ehemanns in 2008. Im gleichen Jahr veräußerte die Steuerpflichtige das Hotel für 1.850.000 EUR.

     

    Das Hotel war 1983 eröffnet worden und erwirtschaftete bis einschließlich 1999 jährlich Verluste. Im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung mit dem FA wurden die Verluste bis einschließlich 1993 als Anlaufverluste angesehen und steuerlich anerkannt. Für die Zeit ab dem Veranlagungszeitraum 1994 sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Hotel in der derzeit von den Gesellschaftern praktizierten Art und Weise um einen sogenannten Liebhabereibetrieb handele.