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  • · Nachricht · § 16 EStG

    Zeitpunkt der Veräußerung eines KG-Anteils

    | Der für die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an einem Kommanditanteil erforderliche Übergang der wesentlichen Rechte erfordert, dass der Kommanditist seine Stellung als Mitunternehmer aufgibt und der Erwerber der Kommanditanteile in diese Stellung eintritt. Mitunternehmer ist der zivilrechtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft, wenn er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative ausüben kann; beide Merkmale müssen kumulativ vorliegen, so das Urteil des FG Hamburg. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um den Zeitpunkt der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen vor dem Hintergrund, ob das wirtschaftliche Eigentum an einem Mitunternehmeranteil bereits im Jahre 2000 vollständig auf den Erwerber übergegangen oder zunächst nur ein Anteil von 75 % veräußert worden war. Zivilrechtlich wurden 75 % in 2000 und die verbleibenden 25 % in 2001 übertragen. Nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen traten die Veräußerer jedoch hinsichtlich der erst in 2001 übertragenen Anteile von 25 % sämtliche Gewinnansprüche bereits ab 2000 an die Erwerber ab.

     

    Entscheidung

    Gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Gewinne, die bei der Veräußerung des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, erzielt werden. Eine Veräußerung im Sinne dieser Vorschrift stellt jede entgeltliche Übertragung des bürgerlich-rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums des Mitunternehmeranteils auf eine andere natürliche oder juristische Person dar. Dabei kommt es nicht auf das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, sondern auf das dingliche Erfüllungsgeschäft an.

     

    Maßgebend für den Zeitpunkt der Anteilsveräußerung im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist die Übertragung des zivilrechtlichen oder - wenn dieses früher übergeht - des wirtschaftlichen Eigentums.

     

     

    Ob jemandem ein Wirtschaftsgut als „wirtschaftlichem“ Eigentümer zuzurechnen ist, ist nach dem normalen Verlauf der Dinge unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der Verhältnisse zu entscheiden.

     

    Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist die Rechtsstellung des wirtschaftlichen Eigentümers dadurch gekennzeichnet, dass er den zivilrechtlichen Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann.

     

    Unter diesen Voraussetzungen können auch Rechte, also auch Mitunternehmeranteile an einer Personengesellschaft Gegenstand des wirtschaftlichen Eigentums sein. Der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums ist im Falle der Übertragung eines Kommanditanteils bereits dann anzunehmen, wenn der Käufer des Anteils aufgrund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann, und die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen Rechte sowie das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung auf ihn übergegangen sind.

     

    Für die Veräußerung eines Kommanditanteils bedeutet der Übergang der wesentlichen Rechte, dass der Kommanditist seine Stellung als Mitunternehmer aufgibt und der Erwerber der Kommanditanteile in diese Stellung eintritt. Der zivilrechtliche Gesellschafter einer Personengesellschaft ist Mitunternehmer, wenn er aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen (oder einer wirtschaftlich vergleichbaren) Stellung Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative ausüben kann. Dieses Risiko wird im Regelfall durch Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie an den stillen Reserven des Anlagevermögens einschließlich eines Geschäftswerts vermittelt.

     

    Vor diesem rechtlichen Hintergrund war im Streitfall das Mitunternehmerrisiko auch für die Anteile von 25 % des Kommanditkapitals noch im Streitjahr 2000 auf den Erwerber übergegangen, denn die Veräußerer waren im Folgejahr 2001 aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen nicht mehr am Erfolg oder Misserfolg der KG beteiligt. Damit war zugleich jedoch das Risiko einer Wertminderung und die Chance einer Wertsteigerung bereits im Streitjahr auf den Erwerber übergegangen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43369889