· Fachbeitrag · § 17 EStG
BFH hält Beteiligungsgrenze von 1 % für verfassungsgemäß
| Wer zu mindestens einem Prozent am Kapital einer Gesellschaft beteiligt ist, ist nach § 17 EStG wesentlich beteiligt und muss daher Steuern zahlen, wenn er seine Aktien gewinnbringend veräußert. Diese Beteiligungsgrenze des § 17 EStG ist nach Ansicht des BFH verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. |
Sachverhalt
Der Entscheidung lag der Fall eines Aktionärs zugrunde, der bis zu sieben Prozent an einer Aktiengesellschaft beteiligt war und schließlich seine Anteile veräußerte. Seinen Gewinn erfasste das Finanzamt als Einkünfte im Sinne des § 17 EStG. Das zuständige Finanzgericht wies die Klage des Aktionärs ab, was der BFH nun im Revisionsverfahren bestätigte.
Entscheidung
Damit sind Gewinne aus der Veräußerung von privaten Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft nach dem Halb- oder Teileinkünfteverfahren steuerpflichtig, wenn der Besitzer innerhalb der letzten fünf Jahre zumindest mit 1 % beteiligt war. Das gilt zumindest dann, wenn als relevanter Veräußerungsgewinn nur der Wertzuwachs ab dem 27.10.00 erfasst wird, nämlich dem Tag der Verkündung der Absenkung der Grenze von 10 % auf 1%.
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