· Fachbeitrag · § 171 AO
Verjährungshemmende Wirkung „ressortfremder“ Grundlagenbescheide
| § 171 Abs. 3 in Kombination mit Abs. 10 AO bewirkt grundsätzlich eine Ablaufhemmung für die Folgesteuer, solange in nicht verjährten Fällen noch ein Grundlagenbescheid ergeht. Wird dann vor Verjährung ein Antrag auf Festsetzung, Aufhebung oder Änderung gestellt, läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist. Mit dieser Thematik haben sich BFH und BMF aktuell auseinandergesetzt. |
Vertrauensschutz bei Grundlagenbescheiden von ressortfremder Behörde
Laut einem Urteil des BFH aus dem Februar 2013 bewirken die von ressortfremden Behörden erlassenen Grundlagenbescheide nur dann eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 AO, wenn sie vor Ablauf der Verjährung der im Einzelfall betroffenen Steuer erlassen wurden. Da das BFH-Urteil aus Februar 2013 eine rückwirkende Steuerverschärfung beinhaltet, gewährt die Verwaltung auf Grundlage des § 163 AO eine begrenzte Vertrauensschutzregelung.
Nach einem aktuellen BMF-Schreiben aus Januar 2014 bewirken ressortfremde Grundlagenbescheide auch dann eine Ablaufhemmung beim Folgebescheid nach § 171 Abs. 10 AO,
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