· Fachbeitrag · § 18 EStG
Beteiligung einer GmbH an freiberuflicher Personengesellschaft
| Eine Personengesellschaft ist nur dann freiberuflich i. S. des § 18 EStG tätig, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Übt nur ein Gesellschafter keinen freien Beruf aus, so gilt die gesamte, mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb. |
Sachverhalt
Im Urteilsfall war strittig, ob die Steuerpflichtige - eine Kommanditgesellschaft - im Streitjahr Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder gewerbliche Einkünfte erzielt hatte. Die Steuerpflichtige ist eine von der Wirtschaftsprüferkammer anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Persönlich haftender Gesellschafter ist ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Kommanditistin ist eine GmbH, die als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von der Wirtschaftsprüferkammer anerkannt ist.
Das FA ging von gewerblichen Einkünften aus und erließ einen entsprechenden Gewinnfeststellungsbescheid sowie einen Gewerbesteuermessbescheid. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das FG die nachfolgend eingelegte Klage ab und entschied, dass eine Personengesellschaft nur dann eine Tätigkeit entfaltet, die die Ausübung eines freien Berufes i. S. von § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Freiberuflichkeit können nicht von der Personengesellschaft selbst, sondern nur von den natürlichen Personen erfüllt werden.
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