· Fachbeitrag · § 19 EStG
Eigene Berufshaftpflichtversicherung einer Rechtsanwalts-GbR ist kein Arbeitslohn
| Die Beiträge einer Rechtsanwalts-GbR zu ihrer eigenen Berufshaftpflichtversicherung führen bei den angestellten Rechtsanwälten nicht zu Arbeitslohn. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um eine in der Rechtsform einer GbR tätige Rechtsanwaltssozietät. Sie hatte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen. Die bei ihr angestellten Rechtsanwälte unterhielten darüber hinaus eigene Berufshaftpflichtversicherungen. Das FA vertrat im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung die Auffassung, die Versicherungsbeiträge der Rechtsanwalts-GbR für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung seien als Arbeitslohn der angestellten Rechtsanwälte anzusehen.
Entscheidung
Während Einspruchs- und Klageverfahren erfolglos blieben, bekam die Steuerpflichtige vor dem BFH recht.
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