· Fachbeitrag · § 19 EStG
Einzahlung von Arbeitslohn durch den Arbeitgeber auf ein Vorsorgekonto
| Arbeitslohn, der vom Arbeitgeber auf ein Vorsorgekonto eingezahlt wird, auf dem die Gelder von einem Treuhänder verwaltet und in Aktien und Renten investiert werden, ohne dass der Arbeitgeber eine Zugriffsmöglichkeit hat, sind vom Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Einzahlung auf das Vorsorgekonto zugeflossen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Auszahlung des Guthabens erst mit Erfüllung der Vorsorgerichtlinien verlangen kann. |
Sachverhalt
Streitig war, ob ein Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn vorliegt, wenn der Arbeitnehmer auf Teile seines variablen Arbeitseinkommens (z.B. Prämien) verzichtet und dieses vom Arbeitgeber in ein Vorsorgekonto eingebracht wird. Ein Anspruch auf dieses Guthaben seitens des Mitarbeiters entstand erst aufschiebend bedingt mit Erfüllung der in der Vorsorgekonto-Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Auszahlung und nicht bereits im Verzichtszeitpunkt.
Entscheidung
Das FG entschied, dass Arbeitslohn, der nicht zur Auszahlung kommt und vom Arbeitgeber auf ein Vorsorgekonto eingezahlt wird, auf dem die Gelder von einem Treuhänder nach Maßgabe detaillierter Richtlinien treuhänderisch verwaltet und formgebunden in Aktien und Renten investiert werden, dem Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Einzahlung auf das Vorsorgekonto zufließen, auch wenn der Arbeitnehmer eine Auszahlung des Guthabens erst aufschiebend bedingt mit Erfüllung der Vorsorgerichtlinien verlangen kann.
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