· Fachbeitrag · §§ 2, 15 UStG
Vorsteuerabzug bei Solaranlage bei der Erzielung nachhaltiger Einnahmen
| Der Betrieb einer auf oder neben einem privaten Wohnhaus angebrachten Fotovoltaikanlage stellt auch dann eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, wenn die Menge des erzeugten Stroms die durch den Anlagenbetreiber insgesamt privat im Eigenheim verbrauchte Strommenge immer unterschreitet und der erzeugte Strom gegen nachhaltige Einnahmen an das öffentliche Netz geliefert wird. Der Begriff der Einnahmen ist laut EuGH im Sinne eines als Gegenleistung für die ausgeübte Tätigkeit erhaltenen Entgelts zu verstehen. Folglich spielt es keine Rolle, ob diese auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist. |
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Streitfall errichtete der Steuerpflichtige im Jahr 2005 eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach seines Wohnhauses. Da diese Anlage keine Speichermöglichkeit besaß, lieferte er die Gesamtmenge des produzierten Stroms, die geringer war als sein Eigenbedarf, an das Netz. Diese Lieferungen wurden in Höhe des Marktpreises vergütet und unterlagen der Umsatzsteuer. Im Gegenzug kaufte der Steuerpflichtige den für seinen Haushalt benötigten Strom zum selben Preis, für den der von seiner Fotovoltaikanlage produzierte Strom an das Netz geliefert wurde, vom Stromanbieter zurück.
Der Steuerpflichtige beantragte die Erstattung der im Zusammenhang mit dem Erwerb der Fotovoltaikanlage entrichteten Vorsteuer. Das Finanzamt verweigerte diese Vorsteuererstattung mit der Begründung, dass mit dem Betrieb der Fotovoltaikanlage keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt würde.
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