· Fachbeitrag · § 2 UStG
Zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (1)
| Seit 2009 hat der BFH den Anwendungsbereich für umsatzsteuerlich relevante Tätigkeiten von juristischen Personen des öffentlichen Rechts deutlich ausgeweitet. Unter anderem betrifft dies auch die vielfältigen Formen der Verwaltungszusammenarbeit der Gebietskörperschaften mit- und untereinander ebenso wie Kooperationen z. B. im Hochschulbereich. In einem weiteren Verfahren musste der BFH nunmehr klären, inwieweit eine Universität umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt. |
Sachverhalt
Der entschiedene Streitfall betraf eine Universität, die es einem Unternehmer gegen Entgelt gestattete, auf dem Universitätsgelände Automaten aufzustellen. Daneben überließ die Universität entgeltlich Personal und Sachmittel an Hochschulbedienstete für deren Nebentätigkeiten auf der Grundlage einer entsprechenden Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.
Entscheidung
Der BFH hat das bei der Umsatzsteuer für die öffentliche Hand bestehende Besteuerungsprivileg eingeschränkt. Die öffentliche Hand unterliegt der Umsatzsteuer, soweit sie zivilrechtlich tätig wird.
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