· Fachbeitrag · §§ 20 EStG, 29 GmbHG, 60 AktG, 42 AO
Neues zu inkongruenten Gewinnausschüttungen unter bestimmten Bedingungen
| Von den Beteiligungsverhältnissen abweichende inkongruente Gewinnausschüttungen und Wiedereinlagen sind nach ständiger BFH-Rechtsprechung steuerlich anzuerkennen und führen grundsätzlich auch dann nicht zu einem Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO , wenn keine anderen als steuerliche Gründe für solche Maßnahmen bestehen. |
Nach aktuell geänderter Verwaltungsauffassung setzt die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung zunächst voraus, dass eine vom Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam bestimmt ist. Unter dieser Bedingung folgt das BMF dem BFH im Grundsatz in allen offenen Fällen. Allerdings bleiben die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttungen und der verdeckten Einlage unberührt. Dabei müssen drei Voraussetzungen vorliegen:
- 1. Bei einer GmbH wird im Gesellschaftsvertrag ein anderer Maßstab als das Verhältnis der Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag festgesetzt. Für eine nachträgliche Satzungsänderung zur Regelung einer ungleichen Gewinnverteilung ist die Zustimmung aller beteiligten Gesellschafter erforderlich.
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