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  • · Nachricht · § 20 EStG

    Besteuerung von ausländischen Ausgliederungsvorgängen („Spin-off“)

    | Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gehören Bezüge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG nicht zu den Einnahmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. des KStG als verwendet gelten. Der BFH hat nun entschieden, dass § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass eine Einlagenrückgewähr auch von einer Gesellschaft getätigt werden kann, die in einem Drittstaat ansässig ist und für die kein steuerliches Einlagekonto i. S. des § 27 KStG geführt wird. Dies gilt auch dann, wenn für Gesellschaften aus Drittstaaten ein formelles Feststellungsverfahren für das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 1 bzw. Abs. 8 KStG fehlt. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Besteuerung von Aktienübertragungen im Rahmen von Ausgliederungen von Beteiligungen (sog. „Spin-off“ - Vorgängen). Die Steuerpflichtige erwarb im Jahr 2006 Aktien eines US-amerikanischen Unternehmens (A), das aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats seine Beteiligung an einem andern Unternehmen (B) zu 100 % aus seinen Unternehmen ausgliederte. In diesem Zuge erhielt jeder Anteilseigner für jede A-Aktie eine B-Aktie. Das FA vertrat nun die Auffassung, der Wert der eingebuchten B Aktien sei als Kapitalertrag nach § 20 EStG zu versteuern.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass die Übertragung von Aktien im Rahmen eines US-amerikanischen „Spin-off“ grundsätzlich zu Kapitaleinkünften i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG führt. Allerdings gehören Bezüge i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. des KStG als verwendet gelten (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

     

    Hierzu vertritt der BFH nun zugunsten der Steuerpflichtigen die Auffassung, dass § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass eine Einlagenrückgewähr auch von einer Gesellschaft getätigt werden kann, die in einem Drittstaat (im Streitfall USA) ansässig ist und für die kein steuerliches Einlagekonto i. S. des § 27 KStG geführt wird. Dies gilt auch dann, wenn für Gesellschaften aus Drittstaaten ein formelles Feststellungsverfahren für das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 1 bzw. Abs. 8 KStG fehlt. Der Steuerpflichtige trägt allerdings die Beweislast dafür, dass eine Einlagenrückgewähr vorliegt.

     

    Wann von einer Rückgewähr von Eigenkapital i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG im Rahmen eines „Spin-off“ einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft auszugehen ist, hat der BFH in einer weiteren Entscheidung präzisiert. Danach liegt eine Rückgewähr von Eigenkapital vor, soweit die Leistungen der Kapitalgesellschaft im Wirtschaftsjahr das Nennkapital und den im Vorjahr festgestellten ausschüttbaren Gewinn übersteigen oder wenn sich dies aus der Bilanz der ausschüttenden Gesellschaft ergibt.

     

    Fundstellen

    Quelle: ID 44373399