· Fachbeitrag · § 20 EStG
Erstattungszinsen sind steuerbar ‒ BFH bestätigt erstmals neue Gesetzeslage
| Zinsen, die das FA aufgrund von Einkommensteuererstattungen zahlt, unterliegen der Einkommen- bzw. der Abgeltungsteuer. Dies hat der BFH nunmehr klargestellt, nachdem er dies im Jahre 2010 noch ganz anders gesehen hatte. Doch daraufhin wurde mit dem Jahressteuergesetz 2010 die Regelung in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG aufgenommen, wonach Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte steuerbar sind. Der BFH hat nunmehr erstmals die neue Gesetzeslage bestätigt und auch bekräftigt, dass Erstattungszinsen keine außerordentlichen tarifbegünstigten Einkünfte nach § 34 EStG sind, da Erstattungszinsen unabhängig davon gezahlt werden, ob dem Steuerpflichtigen Einnahmen entgangen sind oder entgehen. |
Gesetzliche Normierung
Mit der ausdrücklichen gesetzlichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte hat der Gesetzgeber seinen Willen klar ausgedrückt, Erstattungszinsen der Besteuerung zu unterwerfen.
Keine verfassungsrechtlichen Einwände
Der BFH erkennt auch keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung der neuen Regel, denn Betroffene konnten sich kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Nichtsteuerbarkeit der Zinsen bilden. Dem steht die Regelung in § 12 Nr. 3 EStG nicht entgegen, wonach Nachzahlungszinsen nicht abzugsfähig sind. Mit der ausdrücklichen Normierung der Erstattungszinsen als Kapitaleinkünfte bleibt es dem Gesetzgeber überlassen, wie er die Nichtsteuerbarkeit der Erstattungszinsen korrigiert und ob er dies nur durch eine positive Regelung auf der Einnahmenseite vornimmt, so der BFH.
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