· Fachbeitrag · § 20 EStG
Verzicht auf Teilauszahlungen einer Lebensversicherung gegen Einmalzahlung
| Bei einer Lebensversicherung gegen Einmalzahlung ist ein vor dem Laufzeitende erklärter Verzicht des Versicherungsnehmers auf vertraglich vereinbarte Teilauszahlungsansprüche allenfalls eine Stundung, nicht aber eine Schuldumwandlung (Novation) der Ansprüche, sodass kein Zufluss von Einnahmen nach § 11 EStG gegeben ist. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um den kreditfinanzierten Abschluss einer Lebensversicherung gegen Einmalzahlung. Nach den versicherungsvertraglichen Vereinbarungen standen dem Steuerpflichtigen bereits ab dem 2. Jahr Teilauszahlungen zu, die jedoch nicht geleistet wurden, weil der Steuerpflichtige gegenüber dem Versicherer beantragt hatte, die Teilzahlung auf 0 EUR zu reduzieren.
Der Steuerpflichtige machte die ihm entstandenen Finanzierungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in den Streitjahren 2002 und 2003 geltend. Im finanzgerichtlichen Verfahren konstatierte das FG zwar die Rechtmäßigkeit des Werbungskostenabzugs, rechnete jedoch die Teilauszahlungen, auf die der Steuerpflichtige verzichtet hatte, als Einnahmen aus Kapitalvermögen gegen.
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