· Fachbeitrag · § 21 EStG
Auch eine nur geringfügige Erweiterung führt zu nachträglichen Herstellungskosten
| Nachträgliche Herstellungskosten sind neben Anbau und Aufstockung auch gegeben, wenn nach Fertigstellung die Gebäudenutzfläche auch nur geringfügig vergrößert wird. Dabei kommt es auf die tatsächliche Nutzung sowie den finanziellen Aufwand für eine Fertigstellung zu Wohnzwecken nicht an. Das hat der BFH zum Austausch eines Sattel- statt eines Flachdachs entschieden, da die nutzbare Fläche nicht nur die reine Wohnfläche eines Gebäudes, sondern auch die dazu gehörenden Grundflächen der Zubehörräume umfasst. |
Hintergrund
Welche Aufwendungen zu den Herstellungskosten gehören, bestimmt sich in Ermangelung einer steuerrechtlichen Rechtsgrundlage nach § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB. Danach sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dabei sind Aufwendungen für die Erweiterung eines Gebäudes stets als Herstellungskosten zu beurteilen, auch wenn die Erweiterung nur geringfügig ist.
Zu den nachträglichen Herstellungskosten gehört die Substanzmehrung oder eine Flächenvergrößerung, wenn etwa ein Flachdach durch ein Satteldach ersetzt, ein Kelleranbau unter der vergrößerten Terrasse errichtet oder auf einer Dachterrasse ein Wintergarten errichtet wird. Gleiches gilt für den Einbau einer Dachgaube oder durch ein neues Treppenhaus sowie Balkone als Vorbau.
Schlussfolgerung
Nach den Grundsätzen dieses Urteils dürfte auch die Errichtung eines Satteldaches als Maßnahme zur Sanierung eines oft undichten Daches zählen.
PRAXISHINWEIS | Der BFH verweist in diesem Zusammenhang auf seine bisherige sehr umfangreiche Rechtsprechung zu Einzelfällen der Erweiterung eines Gebäudes. Er stellt darüber hinaus klar, dass die Frage, ob die jeweilige Baumaßnahme als nachträgliche Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendung zu beurteilen ist, anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist. |
Fundstellen
- BFH 15.5.13, IX R 36/12, astw.iww.de Abruf-Nr. 132620
- BFH 22.9.09, IX R 21/08, BFH/NV 10, 846