· Fachbeitrag · § 21 EStG
BFH definiert Einkunftserzielungsabsicht beim vermieteten Gewerbeobjekt
| Zur bedeutsamen Frage, unter welchen Voraussetzungen Aufwendungen für eine langjährig leer stehende Immobilien als vorab entstandene Werbungskosten bei den Mieteinkünften abziehbar sind, hatte der BFH in den vergangenen Monaten in vielen Urteilen wichtige Grundsätze präzisiert (s. AStW 13, Heft 4, Seite 248 und Heft 6, Seite 394). Zu diesem zwischen Hausbesitzern und FA immer wieder aufkommenden Streit hat der BFH nun in einer weiteren Entscheidung Grundsätze präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Abzugspotenzial bei der Vermietung von Gewerbeobjekten besteht, in denen der Steuerpflichtige lediglich als Zwischenmieter fungiert. Unerheblich ist es dabei, dass das Gebäude nicht im Eigentum steht, sondern gepachtet ist, denn in § 21 Abs. 1 EStG geht es um die entgeltliche Überlassung von Grundstücken. |
Im Unterschied zu Wohn- ist bei Gewerbeimmobilien im Einzelfall stets festzustellen, ob der Steuerpflichtige eine Einkunftserzielungsabsicht hat. Vorausgesetzt wird diese nicht. Dabei können Aufwendungen für ein nach seiner Anmietung leer stehendes Gewerbeobjekt als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn die Person in der Eigenschaft als gewerblicher Zwischenmieter die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Grundbesitzes erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat.
Ist dem Zwischenmieter bekannt oder zeigt sich aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für ein lange leer stehendes Objekt aufgrund seiner Bauweise kein Markt besteht und ist es deshalb nicht vermietbar, muss der Zwischenmieter einen vermietbaren Zustand des Gebäudes erreichen. Dazu sind auch bauliche Umgestaltungen denkbar. Nur mit entsprechenden Maßnahmen lässt sich die Aufnahme oder Fortdauer einer Vermietungsabsicht belegen. Insofern gelten dieselben Prinzipien wie bei Wohnimmobilien.
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