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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Entschädigung der Gebäudefeuerversicherung zum Neuwert

    | Brennt ein vermietetes Gebäude ab und nimmt der Vermieter deshalb eine AfaA (Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung) in Anspruch, so führen Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung aufgrund desselben Schadensereignisses bei ihm bis zum Betrag der AfaA zu einer Einnahme aus Vermietung und Verpachtung. Das gilt unabhängig davon, ob die Versicherung zum Zeitwert oder zum gleitenden Neuwert entschädigt. Entschädigungszahlungen einer Gebäudefeuerversicherung sind im Grundsatz demjenigen steuerlich zuzurechnen, der sie nach dem Versicherungsvertrag beanspruchen kann. |

     

    Sachverhalt

    Im Dezember 2006 brannte ein zu gewerblichen Zwecken vermieteter Supermarkt ab und wurde vollständig zerstört. In Höhe des restlichen Buchwerts des Gebäudes von rund 350.000 EUR nahm der Ehemann als Miteigentümer und Vorbehaltsnießbraucher in seiner Einkommensteuererklärung für 2006 eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) in Anspruch. Diese erkannte das FA auch an. Für das Gebäude hatte er eine Feuerversicherung zum gleitenden Neuwert abgeschlossen.

     

    Das Gebäude wurde noch im Jahr 2007 neu errichtet. Die Versicherung leistete im Jahr 2007 Zahlungen in Höhe der Herstellungskosten für das neue Gebäude in Höhe von rund 1,2 Mio. EUR und darüber hinaus für die Instandsetzung des Getränkemarkts (17.382,55 EUR), für Aufräumkosten (43.812,92 EUR) und Mietausfall (168.795,90 EUR). Bis Mitte Juli 2007 hatte die Versicherung Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 600.000 EUR erbracht. Darin waren die Entschädigung für den Getränkemarkt und die Aufräumkosten enthalten. Der Ehemann verstarb und wurde von seiner Ehefrau und seinen vier Kindern beerbt.