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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Schuldzinsen bei gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung

    | Tragen Eheleute Aufwendungen für eine Immobilie, die nur einem von beiden gehört, etwa durch ein zulasten beider aufgenommenes gesamtschuldnerisches Darlehen gemeinsam, sind die darauf beruhenden Zinsen in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar. Es spielt keine Rolle, aus wessen Mitteln die Zahlung im Einzelfall stammt. Hat dagegen der Nichteigentümer-Ehegatte allein einen Kredit aufgenommen, um das Mietgrundstück des anderen zu finanzieren, kann der Eigentümer die Zinsen nur dann abziehen, soweit er sie aus eigenen Mitteln bezahlt. Nach diesen Grundsätzen gelingt der Vollabzug, wenn das Ehepaar ein Objekt aus gemeinsamen Mitteln finanziert und beide Eheleute sich in den Darlehensverträgen als Gesamtschuldner zusammen verpflichten. In diesem Fall ist nicht entscheidend, wer vertraglich Kreditnehmer ist. |

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2013 | Seite 50 | ID 37199370