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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Schuldzinsen nach dem Immobilienverkauf sind nachträgliche Werbungskosten

    | Der BFH hatte jüngst zu Schuldzinsen für ein Darlehen, das zur Kaufpreisfinanzierung einer vermieteten Immobilie aufgenommen wurde, im Rahmen des Verkaufs von privaten GmbH-Anteilen nach § 17 EStG entschieden. Danach können die Schuldzinsen auch dann noch als nachträgliche Werbungskosten zu § 21 EStG abgezogen werden, wenn das Gebäude veräußert wird. Voraussetzung ist, dass der dabei erzielte Erlös nicht zur vollständigen Tilgung dieses Kredits ausreichte. Die neue und günstige Rechtsprechung kann über die Gewinneinkünfte hinaus auch auf private Mieteinkünfte ausgeweitet werden. Dies hatte die Verwaltung bisher strikt abgelehnt. |

     

    Die Urteilsgrundsätze werden jetzt allgemein angewendet, wobei es laut BMF in Abstimmung mit den Länderfinanzbehörden jedoch Einschränkungen gibt. Voraussetzung für den Werbungskostenabzug bei den Einkünften nach § 21 EStG ist, dass

     

    • eine Immobilienveräußerung innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist erfolgt ist und somit der Steuerpflicht unterliegt,