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  • · Fachbeitrag · § 21 EStG

    Sofortige Verpachtung erworbener landwirtschaftlicher Flächen durch Nichtlandwirt

    | Ein Steuerpflichtiger, der als nicht aktiver Landwirt einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erwirbt, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall erwarb der Steuerpflichtige im Wege der vorweggenommenen Erbfolge landwirtschaftliche Flächen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern, der von seinem Bruder fortgeführt wurde. Unmittelbar nach Erwerb wurden die Flächen verpachtet. Das FA war der Auffassung, dass diese Flächen durch die Übertragung ihre Betriebsvermögenseigenschaft nicht verloren hätten und ging daher bei dem Steuerpflichtigen vom Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs aus mit der Folge, dass Bestandsveränderungen bei den übernommenen Flächen zu steuerpflichtigen Entnahme- oder Veräußerungsvorgängen führen würden.

     

    Entscheidung

    Dies sah das FG München jedoch anders. Ein Steuerpflichtiger, der als nicht aktiver Landwirt einen verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erwirbt, erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Denn die Inanspruchnahme des Verpächterwahlrechts setzt voraus, dass der Betrieb zuvor von dem Verpächter selbst bewirtschaftet worden ist, etwa weil ein Betrieb bereits existiert, dem die hinzuerworbenen Flächen als notwendiges Betriebsvermögen zugeordnet werden können. Notwendiges land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen liegt daher erst dann vor, wenn der Erwerber die Fläche alsbald nach dem Erwerb selbst bewirtschaftet oder dies ernsthaft beabsichtigt und seinen diesbezüglichen Willen klar bekundet.