· Fachbeitrag · § 21 EStG
Stellt ein „Mietzuschussdarlehen“ ein Darlehen oder eine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung dar?
| Der BFH urteilt folgendermaßen: Ist für die Rückzahlung eines Geldbetrags der Zeitpunkt der Rückzahlung ungewiss und ist ungewiss, ob die Verpflichtung zur Rückgewähr unbedingt entsteht, dann handelt es sich bei der Hingabe des Geldes um eine Einnahme und nicht um ein Darlehen. Voraussetzung ist, dass der Geldgeber das wirtschaftliche Risiko trägt. |
PRAXISHINWEIS | Zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. S. von § 8 i. V. m. § 21 EStG zählen alle Güter in Geld oder Geldeswert, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Vermietungstätigkeit als Gegenleistung für die zeitliche Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung von unbeweglichem Vermögen zufließen. |
Sachverhalt
Im Streitfall erhielt die Vermieterin gewerblicher Immobilien vom Generalunternehmer eine Mindestrendite in Form eines Mietzuschusses zugesagt. Grund für diesen Mietzuschuss war der Umstand, dass unmittelbar nach Fertigstellung der Gewerbeimmobilie nicht gewährleistet war, dass eine sofortige Vollvermietung möglich ist. Die Steuerpflichtige behandelte den Mietzuschuss im Rahmen ihres Jahresabschlusses als einkommensneu-tralen Darlehenszufluss. Dagegen sah das FA die Zuwendung als steuerpflichtige Garantieleistung für im Streitjahr entgangene Mieteinnahmen an und erhöhte entsprechend die Einnahmen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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