· Fachbeitrag · § 21 EStG
Werbungskostenabzug von Vorfälligkeitsentschädigungen
| Die im Zusammenhang mit der Ablösung eines Darlehens gekoppelte Vorfälligkeitsentschädigung kann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden, so der BFH in einer aktuellen Entscheidung. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige veräußerte ein von ihr im Jahre 1999 erworbenes und seitdem vermietetes Immobilienobjekt im Jahr 2010. Im Veräußerungsvertrag hatte sich die Klägerin zur lastenfreien Übertragung des Grundstücks verpflichtet. Im Zuge der Ablösung einer Restschuld aus den zur Finanzierung des Objekts aufgenommenen Darlehen hatte die Klägerin Vorfälligkeitsentschädigungen zu leisten. Diese machte sie im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht.
Entscheidung
Klage und Revision hatten keinen Erfolg. Der BFH hat entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.
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