14.01.2013 · Fachbeitrag · § 22 EStG
Rentenerhöhungen durch Überschüsse ergeben keine eigenständige Rente
| Erhöhen sich Rentenleistungen aufgrund einer Überschussbeteiligung, ist der darauf basierende Aufschlag keine eigenständige Rente. Die Rentenleistungen unterliegen nach einem BFH-Urteil insgesamt dem Ertragsanteil, der dem Alter des Beziehers zu Beginn der Rentenzahlung entspricht. Grundsätzlich wird die Rentenerhöhung als selbstständige Rente angesehen, falls gleichzeitig auch das Rentenrecht mit ansteigt. |
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