· Fachbeitrag · §§ 227, 130, 367 AO
Verbösernde Einspruchsentscheidung nach Ergehen eines Teilerlasses
| Das FA ist zum Erlass einer verbösernden Einspruchsentscheidung berechtigt, wenn ein Teilerlass mit dem Einspruch angefochten wird. Nach Meinung des BFH ist das FA bei der verbösernden Einspruchsentscheidung nicht an die Voraussetzungen der Korrekturvorschriften §§ 130 f. , 172 ff. AO gebunden. |
Sachverhalt
Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige den in 2008 eingelegten Einspruch zunächst nicht begründet. Der Einspruch richtete sich gegen die ESt-Bescheide 2002 bis 2005, in denen bisher ungeklärte Vermögenszuwächse als Betriebseinnahmen erfasst wurden. Ein AdV-Antrag wurde zunächst abgelehnt. Erst wesentlich später konnte der Steuerpflichtige die Herkunft der Vermögenszuwächse plausibel erklären, sodass dem Einspruch im Januar 2011 teilweise stattgegeben wurde.
Im Klageverfahren wurden die Vermögenszuwächse dann jedoch zur Hälfte dem Bruder des Steuerpflichtigen zugerechnet. In diesem Zusammenhang gewährte das FA die AdV rückwirkend ab Antragstellung im Februar 2011. Dem Antrag auf Erlass der bis zur Gewährung der AdV entstandenen Säumniszuschläge lehnte das FA zunächst ab, erließ dann aber im Einspruchsverfahren gegen die Ablehnung einen Teilabhilfebescheid, indem es die Hälfte der Säumniszuschläge erließ.
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