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  • · Fachbeitrag · § 23 EStG

    Begriff der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 23 EStG

    | Ein Gebäude dient der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG, wenn es vom Steuerpflichtigen selbst tatsächlich und auf Dauer bewohnt wird. Bei gemeinsamer Nutzung mit Familienangehörigen bzw. bei teilweiser unentgeltlicher Überlassung an fremde Personen liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken nur vor, solange die eigene Haushaltsführung möglich bleibt. |

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige veräußerte eine Eigentumswohnung innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 23 EStG. Er war jedoch der Auffassung, der hierbei entstandene Gewinn sei nicht steuerbar, da die Wohnung vor der Veräußerung über einen Zeitraum von zwei Jahren nach seinem Auszug von seiner ehemaligen Lebensgefährtin und der gemeinsamen minderjährigen Tochter, für die er Kindergeld erhielt, bewohnt worden war. Hierdurch werde der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG erfüllt mit der Folge, dass der Gewinn nicht besteuert werden dürfe.

     

    Dagegen setzte das FA die Einkommensteuer unter Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns fest. Im Einspruchsverfahren machte der Steuerpflichtige erfolglos geltend, auch eine unentgeltliche Überlassung der Wohnung zu Wohnzwecken an ein minderjähriges Kind, für das er einen Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag hat, sei eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gemäß § 23 EStG.