· Fachbeitrag · § 23 EStG
„Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ - Was fällt unter diesen Tatbestand?
| Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, sind private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Diese Veräußerungsgeschäfte sind steuerpflichtig. Hiervon ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Eine Ausnahme gilt, wenn der Eigentümer eine Wohnung nicht selbst bewohnt. Dann kann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ausnahmsweise angenommen werden, wenn er die Wohnung einem Kind (i. S. d. § 32 Abs. 1 bis 5 EStG ) überlässt. Überschreitet das Kind die Altersgrenze des § 32 EStG , wird die Wohnung im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung jedoch nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt, sodass der Veräußerungsgewinn dann wiederum steuerpflichtig ist. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen kauften im April 2008 eine Eigentumswohnung mit Pkw-Abstellplatz am Studienort der Tochter zum Preis von insgesamt 44.000 EUR. Sie überließen die Wohnung ihrer Tochter unentgeltlich zu Wohnzwecken. Nachdem die universitäre Ausbildung der Tochter im Dezember 2011 endete und diese ab Februar 2012 ihr praktisches Jahr an einer Klinik begann, verkauften die Kläger im Januar 2012 die Wohnung für 70.000 EUR.
Entscheidung
Das FA sah in der Veräußerung der Wohnung einen nach § 23 EStG steuerpflichtigen Vorgang, da die Tochter bereits im April 2011 das 25. Lebensjahr vollendet habe und daher ein Kinderfreibetrag nach § 32 EStG bzw. ein Anspruch auf Kindergeld ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden habe.
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