· Fachbeitrag · § 23 EStG
Übergang zur zehnjährigen Veräußerungsfrist und die Berücksichtigung von Sonder-AfA
| Wird eine Immobilie nach Ablauf der ursprünglichen Spekulationsfrist von zwei Jahren und vor Ablauf der neuen Spekulationsfrist von zehn Jahren veräußert, sind die Sonderabschreibungen und AfA-Beträge, die in der Zeit bis zur Verkündung des StEntlG zum 31. März 1999 in Anspruch genommen worden sind, dem nicht steuerbaren Zeitraum zuzuordnen. |
Sachverhalt
Im Streitfall erwarb die Steuerpflichtige in 1996 ein Wohnhaus, das sie nachfolgend vermietete und in 2003, also unstreitig innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist des § 23 EStG, veräußerte. Für das Gebäude nahm sie ‒ neben der regulären AfA ‒ im Jahr 1997 eine Sonderabschreibung nach § 4 des Fördergebietsgesetzes vor.
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG zur Rückwirkung im Steuerrecht vom 7.7.2010, wonach Wertsteigerungen, die im Fall einer Veräußerung vor dem 1.4.1999 nicht steuerverhaftet waren, nicht nachträglich in die Besteuerung einbezogen werden dürfen, war nun die Ermittlung des nach § 23 EStG steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns streitig.
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