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  • · Fachbeitrag · § 23 EStG

    Verlustabzug bei privaten Veräußerungsgeschäften

    | Die Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Einkünften in § 23 EStG ist als Spezialvorschrift hinsichtlich des Ortes der Verlustverrechnung zu verstehen und vorrangig gegenüber dem Verweis auf § 10d EStG . Die Verlustverrechnung auf Einkunftsebene ist auch im Rahmen des § 46 Abs. 2 EStG zu berücksichtigen. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob bei der Ermittlung der nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden, positiven Einkünfte im Sinne des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG ein Verlustabzug für private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen und dementsprechend eine Pflicht- oder eine Antragsveranlagung vorzunehmen ist.

     

    Der Steuerpflichtige reichte seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 mit Schreiben vom 16.8.2011 beim FA ein. Neben Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit erklärte er darin unterhalb des Sparer-freibetrags liegende Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, die unter Berücksichtigung des Halb-einkünfteverfahrens insgesamt 2.110 EUR betrugen.