· Fachbeitrag · § 233 AO
Erstattung unionsrechtlicher Abgaben: Verzinsung ab dem Zeitpunkt ihrer Zahlung
| Unionsrechtliche Abgaben sind, soweit sie zu Unrecht erhoben wurden und dem Abgabepflichtigen deshalb zu erstatten sind, ab dem Zeitpunkt ihrer Zahlung durch den Abgabepflichtigen zu verzinsen, so ein aktuelles Urteil des BFH. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtige ist ein zuckererzeugendes Unternehmen. Das Unternehmen hatte für mehrere Wirtschaftsjahre eine auf Unionsrecht beruhende marktordnungsrechtliche Produktionsabgabe zu zahlen. Die zugrunde liegende Verordnung zur Festsetzung dieser Produktionsabgaben wurde später vom EuGH für nichtig erklärt. Der Rat der EU trug diesem EuGH-Urteil Rechnung und erließ eine neue Verordnung, die zu einer für die Steuerpflichtige geringeren Produktionsabgabe führte.
Das beklagte Hauptzollamt erstattete daraufhin der Steuerpflichtigen den zu viel entrichteten Abgabenbetrag und berechnete ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung Zinsen auf diesen Erstattungsbetrag. Die Unternehmerin verlangte hingegen, Zinsen bereits von dem Tag an zu berechnen, an dem sie die Produktionsabgabe entrichtet hatte.
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