· Fachbeitrag · § 237 AO
Keine Verwirkung des Anspruchs auf AdV-Zinsen
| Die überlange Dauer eines Einspruchs- oder Klageverfahrens steht der Festsetzung von Aussetzungszinsen nicht entgegen Es besteht kein Bedarf für eine Rechtsfortbildung dahingehend, bei überlanger Verfahrensdauer die Festsetzung von Aussetzungszinsen als rechtswidrig anzusehen. Das geltende Recht bietet schon jetzt ausreichende Möglichkeiten, im Vorfeld die Entstehung von Aussetzungszinsen zu vermeiden oder diese - falls bereits entstanden - im Nachhinein zu kompensieren. |
Sachverhalt
Der Rechtsstreit um eine Einkommensteuerfestsetzung dauerte knapp 15 Jahre, und zwar von 1996 bis 2011. Letztlich obsiegte die Finanzverwaltung und setzte Auszahlungszinsen i. H. v. rund 500.000 EUR fest.
Im Einspruchs- und Klageverfahren gegen diesen Bescheid machten die Steuerpflichtigen geltend, dass wegen einer überlangen Dauer vor allem des Verwaltungs-, aber auch des Klageverfahrens der Zinsanspruch verwirkt sei. Zur näheren Begründung beriefen sie sich auf einen Beschluss des FG Rheinland-Pfalz sowie die darin zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).
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