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  • · Fachbeitrag · §§ 24, 34 EStG

    Steuerbegünstigte Entschädigungen bei vorzeitigem Vertragsende

    | Sowohl das Hessische FG als auch der BFH haben aktuell zur Tarifbegünstigung bei Abfindungen als außerordentliche Einkünfte entschieden. |

     

    Keine Begünstigung bei Vertragsauflösung

    Das FG Hessen hat in zwei Urteilen gegen eine Tarifermäßigung entschieden, da es sich bei den Entschädigungen nicht um Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gehandelt hat.

     

    Sachverhalte

    Im ersten Fall wollte der Vermieter das Haus abreißen und neu bauen. Der Mietvertrag mit einem Steuerberater wurde gegen Abfindung vorzeitig beendet. Das FG Hessen sieht in der Einmalzahlung, die der Freiberufler für die Auflösung des Mietverhältnisses erhielt, keine steuerbegünstigte Entschädigung. Die Abfindung war ausschließlich als Entgelt für die Räumung und Rückgabe der angemieteten Kanzleiräume gedacht und insoweit kein Ersatz für entgehende Einnahmen aus der Freiberuflertätigkeit.