· Fachbeitrag · § 24 EStG
Entschädigungen als Ersatz für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche
| Eine Entschädigung i. S. v. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG liegt auch dann vor, wenn eine Schadenersatzleistung aus Amtshaftung als Surrogat für die durch eine rechtswidrige Abberufung als Bankvorstand entstandenen Verdienst- und Betriebsrentenausfälle geleistet wird, so der BFH in einem aktuellen Urteil. |
Hintergrund
Die Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG muss als Ersatz für unmittelbar entgangene oder entgehende konkrete Einnahmen gezahlt werden. Der Steuerpflichtige muss einen Schaden durch Wegfall von Einnahmen erlitten haben und die Zahlung muss unmittelbar dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war Vorstandsmitglied einer Bank und sollte nach einer geplanten Fusion mit einer anderen Bank einen Vorstandsposten im neuen Unternehmen erhalten. Auf Anordnung der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) kündigte die Bank dem Steuerpflichtigen jedoch fristlos, sodass er den anvisierten Vorstandsposten nicht übernehmen konnte. Nachdem im Gerichtswege festgestellt wurde, dass diese Anordnung rechtswidrig war, nahm der Steuerpflichtige die BaFin auf Schadenersatz in Anspruch. Diese leistete eine Schadenersatzzahlung für das vom Steuerpflichtigen im Wege des Notverkaufs verkaufte Eigenheim sowie für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche.
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