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  • · Nachricht · § 24 UStG

    Pensionspferdehaltung als landwirtschaftliche Dienstleistung?

    | Die Pensionspferdehaltung unterliegt nicht der Pauschalbesteuerung des § 24 UStG , sofern es sich um Sportpferde handelt, die von ihren Eigentümern zur Ausübung des Reitsports genutzt werden. Anders ist es nur, wenn die Pensionspferde unmittelbar dem landwirtschaftlichen Produktionsprozess dienen, z.B. Arbeits- oder Zuchtpferde. |

     

    Bei der Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken unterschied das Niedersächsische FG in Übereinstimmung mit der Finanzverwaltung danach, ob die Pferdeeinsteller selbst Landwirte sind. Dieser Differenzierung ist der BFH nicht gefolgt.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige betrieb eine Pferdezucht mit 30 eigenen Pferden. Zusätzlich unterhielt er eine Pferdepension für ca. 70 Pferde. Im Rahmen dieser Pension bot er folgende Dienstleistungen an: Belegung der Stuten durch künstliche Besamung, Abfohlung, Aufzucht und Ausbildung der Fohlen, Präsentation und Ausbildung für Pferdeschauen und Leistungsprüfungen, Beratung über die Zuchtmöglichkeiten, Betreuung (Futter, Stall, Auslauf, Tierarzt) sowie Hilfe beim Kauf oder Verkauf von Pferden.

     

    Der Steuerpflichtige schloss mit den jeweiligen Pferdeeinstellern Pensionsverträge ab. Zu den Kunden zählten Landwirte, gewerbliche Pferdezüchter sowie Privatpersonen aus dem In- und Ausland.

     

    Der Steuerpflichtige war der Auffassung, dass alle Umsätze aus der Pensionspferdehaltung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen, während das FA die an Nichtlandwirte erbrachten Leistungen als einheitliche Pensionsleistung der Regelbesteuerung unterwarf. Das Niedersächsische FG gab dem FA eecht.

     

    Entscheidung

    Die Revision des Klägers war begründet. Sie führte zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

     

    Der BFH entschied, das FG habe zu Unrecht die Anwendung der begehrten Durchschnittssatzbesteuerung auf die streitbefangenen Umsätze des Klägers an Nichtlandwirte versagt. Die Einschränkung der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG bei Dienstleistungen dahingehend, dass diese (ausnahmslos) an Land- oder Forstwirte erbracht werden müssen, sei nicht gerechtfertigt.

     

    Entscheidend sei allein, ob die Pensionspferde (Stuten und Fohlen) von den Einstellern zu land-oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. Hiervon sei regelmäßig auszugehen. Anders könne es nur sein, wenn die Pensionspferdehaltung mithilfe von Wirtschaftsgütern erbracht wird, die nicht mehr dem betriebsgewöhnlichen Ausrüstungsbestand des landwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen sind. Dies hat das Niedersächsische FG nunmehr im zweiten Rechtsgang zu prüfen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die entgegenstehende Verwaltungsauffassung in Abschn. 24.3. Abs. 5 und Abs. 11 Satz 2 UStAE ist damit obsolet. Sie sollte von der Finanzverwaltung umgehend aufgehoben oder entsprechend angepasst werden.

     

    Im Übrigen werden landwirtschaftliche Dienstleistungen (Lohnarbeiten und Maschinenleistungen) von der Finanzverwaltung pauschalbesteuert, sofern sie gelegentlich und mit bereits vorhandenen Arbeitskräften und Maschinen durchgeführt werden (vgl. Abschn. 24.3 Abs. 3 UStAE - Umsatzgrenze: 51.500 EUR).

     

    Weitergehend urteilte das FG Münster (20.1.15 (15 K 2845/13 U, NZB: V B 13/15), wonach auch landwirtschaftlichen Dienstleistungen an Dritte (Nichtlandwirte) in vollem Umfang und ohne betragsmäßige Begrenzung der Durchschnittsbesteuerung unterliegen. Das Urteil des FG Münster dürfte Bestand haben. Es liegt auf der Linie der aktuellen Entscheidung des BFH, wonach § 24 UStG nicht bereits ausgeschlossen ist, wenn der Leistungsempfänger kein Landwirt ist.

    Anders dürfte die Beurteilung erst dann ausfallen, wenn die Dienstleistung mithilfe von Wirtschaftsgütern erbracht wird, die nicht mehr dem betriebsgewöhnlichen Ausrüstungsbestand des landwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen sind. So dürfte z.B. das Holzrücken für Dritte mittels eines hierfür angeschafften und speziell hergerichteten Schleppers nicht unter § 24 fallen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 43369974