· Fachbeitrag · §§ 3, 10 UStG
Einordnung bei der Abgabe von Gegenständen
| Das BMF und der BFH haben sich zu Leistungsbeziehungen beim Abfall sowie bei Mobiltelefonen geäußert. |
Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle
Beauftragt ein Abfallerzeuger oder -besitzer einen Dritten mit der ordnungsgemäßen Entsorgung seines Abfalls, erbringt der Dritte eine sonstige Leistung, sofern ihr eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Bei werthaltigem Abfall liegt laut BMF ein tauschähnlicher Umsatz durch die Entsorgungsleistung gegen Lieferung des Abfalls vor. Dabei kann die Barvergütung die Entsorgungsleistung oder die Lieferung des Abfalls beeinflussen. Insoweit wird Abschn. 10.5 Abs. 2 UStAE in allen offenen Fällen angepasst. Bei Umsätzen vor 2013 dürfen auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs noch die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 2008 angewendet werden.
Verminderte Umsatzsteuer bei Abgabe von Gratis-Handys
Liefert ein Vermittler von Mobilfunkverträgen den Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags kostenlos Handys oder sonstige EDV-Artikel, ist der vom Mobilfunkanbieter hierfür gezahlte Aufschlag auf die Vermittlungsprovision als Gerätebonus Entgelt eines Dritten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Lieferung des Vermittlers an den Kunden. Hier liegt jedoch keine unentgeltliche Wertabgabe des Vermittlers an den Kunden mit dem Einkaufspreis der Telefone vor, so der BFH klarstellend. Nimmt der Vermittler aber Gutschriften der Handy-Anbieter mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer auch für den Gerätebonus widerspruchslos entgegen, kommt insoweit eine zusätzliche Steuerschuld wegen unrichtigen Steuerausweises in Betracht.
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