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  • · Fachbeitrag · § 3 EStG

    Honorar für Pflegekinder muss nicht versteuert werden

    | Uneigennützige Einnahmen für die Aufnahme von Pflegekindern in den eigenen Haushalt sind steuerfrei. Voraussetzung ist aber, dass die Zahlungen zumindest mittelbar aus öffentlichen Mitteln der Jugendhilfe stammen, so ein aktuelles Urteil des BFH. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitzeitraum hatte eine als Erzieherin tätige Steuerpflichtige in ihren Haushalt zeitweise bis zu zwei Pflegekinder aufgenommen. Dafür erhielt sie ein Tageshonorar zuzüglich einer Sachkostenpauschale. Grundlage dieser Zahlungen war eine Honorarvereinbarung mit einem Unternehmen, das im Bereich der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe für die zuständige Stadtverwaltung die Unterbringung von Jugendlichen in Heimen, Einrichtungen sowie in Familienhaushalten organisiert. Dieses Unternehmen erhielt für jeden zu betreuenden Jugendlichen bestimmte Beträge aus öffentlichen Haushaltsmitteln.

     

    Nach Auffassung des FA führten die Honorarzahlungen zu steuerpflichtigen freiberuflichen Einkünften als Erzieherin. Die Steuerpflichtige machte dagegen im Einspruchs- und Klageverfahren erfolglos die Steuerfreiheit der Einnahmen geltend.