· Fachbeitrag · § 3 EStG
Krankenversicherungsschutz des Arbeitnehmer-Ehegatten
| Zahlt der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen für den Ehegatten seines Arbeitnehmers, steht dem Partner nur der ermäßigte Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 EStG zu. Dies gilt entsprechend für beihilfeberechtigte Gatten eines Beamten. Ein aktuelles BFH-Urteil bezieht sich auf Vorsorgeaufwendungen, die pro Jahr bis zu 2.800 EUR abgezogen werden können. Der Höchstbetrag von 1.900 EUR kommt zum Ansatz, wenn eine Person Anspruch auf Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten hat oder ihr steuerfreie Arbeitgeber-Beiträge hierzu gezahlt werden. Zusammen veranlagte Ehegatten haben zwar einen gemeinsamen Höchstbetrag, der summiert sich jedoch aus dem jedem Ehegatten zustehenden Höchstbetrag. |
Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Fall war das Ehepaar nicht erwerbstätig. Dem Ehemann zahlte der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung für sämtliche Familienangehörige. In diesem Fall gibt es den reduzierten Höchstbetrag für beide Partner. Unerheblich ist, ob der Zuschuss an denjenigen gezahlt wird, der mangels Beschäftigung keinen eigenen Anspruch hat. Denn Leistungen nach § 3 Nr. 62 EStG liegen auch dann vor, wenn sie darauf basieren, dass die Versicherungsbeiträge durch die Bemessung von beiden Partnern den Zuschuss des Arbeitgebers erhöhen. Auch bei beihilfeberechtigten Angehörigen steht Beamten nur der reduzierte Höchstbetrag zu, was die Verwaltung in einigen Kombinationen bislang anders gesehen hatte.
Entscheidung
Nach Ansicht des BFH besteht in dieser Regelung kein Verfassungsverstoß. Dies hatte das BVerfG bereits 2008 geklärt. Vor allem begründen die unterschiedlichen Höchstbeträge keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, die Differenzierung beruht auf einem sachlichen Grund und ist daher nicht willkürlich.
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