· Fachbeitrag · § 3 GewStG
Gewerbesteuerpflicht von Behandlungen im Rahmen der Psychotherapeutenausbildung
| Erlöse aus der Behandlung von Patienten durch Auszubildende, die die Ausbildungseinrichtung im Rahmen der Psychotherapeutenausbildung erzielte, unterliegen der Gewerbesteuer. Dies hat das FG Münster entschieden. |
Hintergrund
Von der Gewerbesteuer befreit sind nach § 3 Nr. 13 GewStG private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen, soweit ihre Leistungen gemäß § 4 Nr. 21 UStG 2005 von der Umsatzsteuer befreit sind.
Von der Umsatzsteuer sind hiernach die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen oder die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbstständiger Lehrer befreit.
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