· Fachbeitrag · § 3 UStG
Überlassung von Geschäftsführerwohnungen mit Einrichtung
| Überlässt der Unternehmer einem Geschäftsführer unentgeltlich einen Wohn-Pavillon einschließlich Einrichtung, liegt dies nicht im überwiegend unternehmerischen Interesse. Dies gilt auch dann, wenn einkommensteuerrechtlich die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung gegeben wären. |
Sachverhalt
Die klagende A-GmbH betreibt einen Möbeleinzelhandel. Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer wohnen über 500 km vom Geschäftssitz entfernt. Im Streitjahr 2004 stellte die Bau- und Vermietungsgesellschaft A in der Nähe des Geschäftssitzes der Klägerin drei Pavillons fertig, von denen zwei als Schlafbereich und der dritte als Küche und Wohnzimmer dienten. Im August 2004 mietete die Klägerin die drei Pavillons von zusammen 209 m2 und stellte die Pavillons unentgeltlich ihren Gesellschafter-Geschäftsführern zur Nutzung zur Verfügung, „solange sich der Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft in M aufhält“. Die GmbH hatte die Pavillons mit Inventar ausgestattet und die monatlichen Energiekosten übernommen.
Das Finanzamt versagte der Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug i.H.v. rd. 28.000 EUR aus den von ihr im Streitjahr 2004 getragenen Inventarkosten mit der Begründung, die Wohnungsüberlassung an die Geschäftsführer sei eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG 2004 steuerfreie und vorsteuerschädliche Vermietungsleistung zu sehen. Durch die Übernahme der Energiekosten erbringe die Klägerin eine steuerpflichtige Leistung von geschätzten 150 EUR monatlich an die Geschäftsführer.
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