· Fachbeitrag · § 32 EStG
Abgeltungsteuer - Kein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei Günstigerprüfung
| Auch bei der sogenannten „Günstigerprüfung” nach § 32d EStG findet § 20 EStG Anwendung. Ein Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten kommt daher nicht in Betracht. |
Sachverhalt
Im Streitjahr 2009 ging es um die Versteuerung von Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von rund 30 TEUR. In diesem Zusammenhang fielen Werbungskosten in Höhe von rund 7 TEUR an. Da der Steuersatz der Steuerpflichtigen deutlich unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % lag, wurde die sogenannte Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG und - gegen den Wortlaut des § 20 Abs. 9 EStG - auch der volle Werbungskostenabzug beantragt.
Entscheidung
Der BFH hat die Klage abgewiesen.
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