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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Beginn der viermonatigen Übergangszeit beim Kindergeld

    | Volljährige Kinder werden bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs auch dann berücksichtigt, wenn sie sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen 2 Ausbildungsabschnitten befinden. Die Übergangszeit beginnt mit Abschluss des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnitts oder Dienstes, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um einen im Juli 1991 geborenen Sohn, für den die Steuerpflichtige Kindergeld bezog. Seit Oktober 2008 übte der Sohn eine Ausbildung zum Gärtner aus. Das Ausbildungsverhältnis wurde vom Ausbildungsbetrieb zum 30.4.2009 gekündigt. Unmittelbar im Anschluss an die Kündigung meldete sich der Sohn bei der Bundeswehr. Er bat um zeitnahe Musterung und einen Termin beim Wehrdienstberater. Nachdem er zunächst als nicht wehrdienstfähig gemustert wurde, erhob er Widerspruch und wurde im Juli 2009 zum 1.10.2009 zum Grundwehrdienst und einem anschließenden freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst von 14 Monaten einberufen.

     

    Entscheidung

    Die Familienkasse lehnte die Festsetzung von Kindergeld für die Monate August und September 2009 ab. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde zurückgewiesen, die anschließend erhobene Klage blieb ebenso erfolglos wie die beim BFH eingelegte Revision.

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