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  • 13.08.2015 · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Elterngeldzahlungen als Bezüge eines behinderten Kindes

    | Für ein Kind, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, wird Kindergeld gewährt, sofern die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Ein Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten kann. Der gesamte Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich aus dem Grundbedarf und dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. |