· Fachbeitrag · § 32 EStG
Kindergeldanspruch auch bei berufsbegleitendem Studium
| Studiert ein Kind als Erstausbildung und arbeitet daneben 30 Stunden in der Woche, muss das für den Kindergeldanspruch nicht schädlich sein. Das gilt selbst dann, wenn für das Studium nur fünf Wochenstunden übrig bleiben. Das hat der BFH klargestellt. |
Sachverhalt
Das Kind schloss die Realschule ab, machte eine Lehre zur Physiotherapeutin, ging dann auf die Fachoberschule und studierte anschließend im Rahmen eines dualen Studiums Physiotherapie. Das Kind arbeitete neben dem Studium im Streitzeitraum 30 Stunden pro Woche als angestellte Physiotherapeutin. Der Antrag auf Kindergeld wurde abgelehnt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verwehrte auch das FG das Kindergeld mit der Begründung, dass das Studium zwar eine mehraktige Erstausbildung darstelle, es sich aber aufgrund des zeitlichen Umfangs der Ausbildung von fünf Semesterwochenstunden (nur Wochenendblöcke) nicht um eine Ausbildung (i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) handele.
Entscheidung
Der BFH entschied demgegenüber, dass ein weiter Entscheidungsspielraum bei der Gestaltung der Ausbildung besteht, d. h., die Ausbildungsmaßnahme braucht Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen. Insoweit wird der Tatbestand der Berufsausbildung auch nicht durch eine daneben ausgeübte Teilzeit- oder Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeschlossen, wenn die Ausbildung ernsthaft und nachhaltig betrieben wird.
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