· Fachbeitrag · § 32 EStG
Kindergeldanspruch bei einem dualen Studium
| Eltern können für ihr Kind, das während eines dualen Studiums einen Abschluss in einer studienintegrierten praktischen Ausbildung erlangt, einen Kindergeldanspruch auch noch bis zum nachfolgenden Bachelorabschluss im gewählten Studiengang geltend machen. So der BFH in einem aktuellen Urteil. |
Sachverhalt
Im Streitfall nahm der Sohn der Anspruchsberechtigten nach dem Abitur ein duales Hochschulstudium zum Bachelor im Studiengang Steuerrecht auf, das am 29.2.2012 enden sollte. Parallel dazu absolvierte er in einer Steuerberatungskanzlei eine studienintegrierte praktische Ausbildung zum Steuerfachangestellten, die er am 1.8.2008 begann und im Juni 2011 mit der Prüfung zum Steuerfachangestellten beendete. Im März 2013 beendete er erfolgreich sein Bachelorstudium.
Nach Beendigung seiner Ausbildung zum Steuerfachangestellten arbeitete der Sohn ab 1.8.2011 mehr als 20 Stunden pro Woche in einer anderen Steuerberatungskanzlei. Nach deren Erklärungen setzte er dort seine Ausbildung durch eine studienbegleitende Betreuung fort. Die Entlohnung entsprach der eines Steuerfachangestellten. Das FA verwehrte ab 1.1.2012 das für den Sohn begehrte Kindergeld.
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