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  • · Fachbeitrag · § 32 EStG

    Reserveoffiziersanwärter zählt als Auszubildender

    | Die Reserveoffiziersanwärterausbildung ist eine Berufsausbildung. Ein Reserveoffiziersanwärter wird auch dann für einen Beruf ausgebildet, wenn nicht abzusehen ist, ob er einen Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit oder die Übernahme als Berufssoldat stellen oder am Ende seiner Dienstzeit aus der Bundeswehr ausscheiden und sodann einen anderen Beruf ergreifen wird, so ein aktuelles Urteil des BFH. |

     

    Grundsatz

    Für ein volljähriges Kind besteht Anspruch auf Kindergeld, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG). In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige ist Vater eines volljährigen Sohns, der unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit bei der Bundeswehr zum Reserveoffizier ausgebildet wird. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes auf, weil die Ausbildung als Reserveoffiziersanwärter nicht als Berufsausbildung angesehen werden könne. Das FG ging jedoch nach Einholung von Auskünften beim Heeresamt davon aus, dass die Ausbildung zum Reserveoffizier eine Berufsausbildung darstellt.