· Fachbeitrag · § 32 EStG
Schmerzensgeldrente keine finanziellen Mittel eines volljährigen behinderten Kindes
| Bei der Prüfung, ob ein volljähriges behindertes Kind über hinreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung seines persönlichen Unterhalts verfügt, ist eine Schmerzensgeldrente grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, so das Urteil des BFH. |
Sachverhalt
Im Streitfall war die Kindergeldberechtigte die Mutter eines im Jahr 1960 geborenen behinderten Sohnes. Der unbefristet gültige Schwerbehindertenausweis vom April 2013 weist diesem einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen „G“, „B“ und „H“ zu. Der Sohn wohnt seit dem 1.12.2007 in einem eigenen Haushalt in einem Rehabilitationszentrum. Er erhält seit April 2013 nach Abzug eines Pflegeversicherungsbeitrags von 1,35 EUR einen monatlichen Lohn in Höhe von 170,65 EUR. Weiter erhält er aufgrund eines Haftpflichtschadens aus dem Jahr 1977 monatlich eine Ersatzleistung für fiktiven Verdienstausfall in Höhe von 772,32 EUR und eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 204,52 EUR.
Die Familienkasse verweigerte die Gewährung von Kindergeld, weil der Sohn aufgrund seiner eigenen verfügbaren Mittel in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt und entschied, der Sohn sei aufgrund seiner Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten. Die ihm zur Verfügung stehenden Mittel seien in allen Monaten des Klagezeitraums niedriger als der Bedarf, weil die Schmerzensgeldrente in Höhe von 204,52 EUR nicht zu den anzusetzenden finanziellen Mitteln gehöre.
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